Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der kreITiv, einer Marke der ENWITO GmbH vom 01.10.2015

  1. Geltungsbereich
    1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen finden Anwendung auf alle Arten von Lieferungen und Leistungen („Liefergegenstand“ oder „Lieferleistung“) der kreITiv nachfolgend auch „Auftragnehmer“ genannt an deren Kunden – nachfolgend „Auftraggeber“ genannt.
    2. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber richten sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für Abweichungen von diesem Schriftformerfordernis. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich anerkennt. Der Beginn mit und/oder die Durchführung von Lieferungen und Leistungen oder die widerspruchslose Entgegennahme von Zahlungen als auch ein Schweigen des Auftragnehmers stellt in keinem Fall eine Annahme von Bedingungen des Auftraggebers dar.
    3. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit es sich um ein beidseitiges Handelsgeschäft handelt, auch für alle künftigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf diese Verkaufs- und Lieferbedingungen Bezug genommen wird.
  2. Angebot und Angebotsunterlagen
    Mündliche Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend, sie werden erst durch schriftliche Bestätigung bindend. Die Bindungsfrist beträgt, soweit nicht ausdrücklich abweichend im Angebot benannt, 30 Tage ab Angebotsstellung. Die in den begleitenden Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben und Informationen wie bspw. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Daten, Programme und Leistungsangaben des Auftragnehmers sind unverbindlich. Die im Angebot und den zugehörigen Angebotsunterlagen überlassenen Informationen sind ausschließlich das geistige Eigentum des Auftragnehmers. Dem Empfänger ist jegliche Nutzung außerhalb der vertraglich vereinbarten untersagt. Die in den Angebotsunterlagen enthaltenen Informationen sind in der Angebotsphase auf Ausführungsmöglichkeiten im Rahmen des beabsichtigten Projekts durch den Angebotsempfänger zu überprüfen. Bei Unstimmigkeiten ist der Auftragnehmer innerhalb von 10 Tagen seit Zugang der Unterlagen zu verständigen, andernfalls werden daraus entstehende Mängel und Abweichungen vom Auftraggeber verantwortet.
  3. Vertragsabschluss, Schriftform
    Auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärungen des Auftragnehmers sind ausschließlich in Schriftform wirksam. Mündliche Erklärungen werden erst durch schriftliche Bestätigung seitens des Auftragnehmers, durch deren gesetzliche Vertreter, wirksam. Die Schriftform gilt auch für etwaige Neben- und Änderungsabreden. Ein Vertragsabschluss kann nicht durch einseitige schriftliche Bezugnahme des Auftraggebers auf stattgefundene Vertragsverhandlungen herbeigeführt werden. Ein Schweigen seitens des Auftragnehmers gilt in keinem Fall als Zustimmung. Der Inhalt wird ausschließlich durch schriftliche Gegenbestätigung seitens des Auftragnehmers anerkannt.
  4. Gefahrenübergang
    Die Gefahr des Untergangs der Auftragsleistung geht auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer diese einem Spediteur oder einer sonstigen Person zum Zwecke der Beförderung übergeben hat bzw. mit Anzeige der Fertigstellung und vertragsgemäßer Bereitstellung der Liefergegenstände am Standort des Auftragnehmers, bei Datenübertragung mit Absendung der Daten.
  5. Eigentumsvorbehalt
    1. Die Lieferleistung bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Wird die Lieferleistung von dem Auftraggeber be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers auf die gesamte neue Sache.
    2. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Auftraggeber erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes der Lieferleistung zu dem der vom Auftraggeber benutzten anderen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
    3. Wird die Vorbehaltsleistung mit einer Hauptsache des Auftraggebers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Auftraggeber die Vorbehaltsleistung entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er hiermit an den Auftragnehmer schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.
    4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Eigentums­vorbehalt stehenden Lieferleistungen im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Auftraggeber diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an den Auftragnehmer ab. Er ist auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
    5. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten dem Auftragnehmer gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Übersteigt der Wert der dem Auftragnehmer überlassenen Sicherheiten seine Forderungen um mehr als 10%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Auftragnehmer liegt nur dann auch ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Auftragnehmer dies zuvor ausdrücklich schriftlich erklärt hat.
    6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug sowie bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder im Falle der Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse, ist der Auftraggeber auf Aufforderung des Auftragnehmers unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zur Herausgabe der Vorbehaltsleistungen verpflichtet. Die Lieferleistung unterliegt dann der freien Verwertungsbefugnis des Auftragnehmers. Bei Überlassung von Software erlöschen in einem solchen Fall alle im Rahmen des Vertrages eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte des Auftraggebers.
  6. Lieferfristen und Verzug
    1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
    2. Die gesetzlichen Verzugsfolgen sind insoweit abbe­dungen. Verzugspauschalen sowie Vertragsstrafen bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
    3. Entschädigungsansprüche des Auftraggebers, die über die oben genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen.
    4. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, wie z.B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie, die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, bleiben unberührt.
  7. Höhere Gewalt
    Höhere Gewalt jeder Art, insbesondere unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aus­sperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand oder die Abnahme verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Seiten zum Rücktritt berechtigt.
  8. Preis und Zahlung, Anrechnung, Zurückbehaltungsrecht
    1. Die Preise gelten ab Standort des Auftragnehmers, ausschließlich aller Nebenkosten wie gesetzliche Mehrwertsteuer, Verpackung, Zoll, Fracht, Versicherung u. a. sofern nicht abweichend vereinbart, ist die Zahlung sofort mit Vertragsschluss und ohne Abzüge fällig.
    2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und eingehende Zahlungen zuerst auf Kosten, Zinsen und dann die Hauptleistung zu verrechnen.
    3. Im Falle nach Vertragsabschluss entstehender berechtigter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers kann der Auftragnehmer Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten verlangen. Entspricht der Auftraggeber solchem Begehren nicht, ist der Auftrag­nehmer über das Zurückhalten seiner Leistung zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur im Falle rechtskräftig festgestellter oder unstreitiger Forderungen berechtigt.
  9. Abnahme
    Soweit die Art der Leistung (Werkleistung) eine Abnahme erfordert, hat diese ohne schuldhaftes Zögern des Auftraggebers unter Erstellung eines schriftlichen Abnahmeprotokolls zu erfolgen. Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung und/oder Lieferung ab und werden in dieser Zeit keine die Abnahme hindernde Mängel gerügt, so gilt die Leistung als vertragsgemäß anerkannt und abgenommen. Für selbstständige Teilleistungen kann eine Teilabnahme entsprechend der oben genannten Regelungen verlangt werden.
  10. Gewährleistung
    1. Die Mängelansprüche des Auftraggebers sind auf das Recht zur Nacherfüllung (nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Neuerfüllung) beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehl, so kann der Auftraggeber den Preis angemessen mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche nach § 13 bleiben hiervon unberührt. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
    2. Handelt es sich bei der Gewährleistung um einen Rückgriff des Auftraggebers, nachdem dieser nach den Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs erfolgreich in Anspruch genommen worden ist, bleiben die Rückgriffsansprüche aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unberührt. Auf den Anspruch auf Schadensersatz findet § 13 Anwendung.
    3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich ab Kenntnis jeden in der Lieferkette auftretenden Regressfall anzuzeigen. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
    4. Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform. Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt.
    5. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
    6. Weitergehende oder andere als die in diesem § 10 geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, dessen Organe, Angestellte und Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
  11. Verletzung fremder Schutzrechte
    1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Auftragnehmer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in § 13 bestimmten Frist wie folgt: Der Auftrag­nehmer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies dem Auftragnehmer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Auftraggeber nicht verlangen. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 13.
    2. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Auftragnehmers bestehen nur, soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
    3. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
    4. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine vom Auftragnehmer nicht voraussehbare Verwendung der Lieferleistung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferleistung vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht vom Auftragnehmer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
    5. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen in §§ 6, 9, 11, 12, 13 und 14 entsprechend.
  12. Mangelrügen
    1. Alle Beanstandungen, insbesondere Mangelrügen, müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Lieferleistung (bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung) schriftlich beim Auftragnehmer zugegangen sein. Sofern der Auftraggeber Beanstandungen und Mangelrügen nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Schriftform anzeigt, gilt die Lieferleistung im Hinblick auf die nicht oder nicht formgerechte Beanstandung bzw. den nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügten Mangel als mangelfrei. Nimmt der Auftraggeber die Lieferleistung in Kenntnis eines Mangels an, so stehen ihm die aus der Mangelhaftigkeit ableitbaren Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen dieses Mangels ausdrücklich schriftlich vorbehält.
    2. Durch die Anzeige eines Mangels wird die Verjährungsfrist nicht gehemmt. Die Verjährungsfrist wird erst durch gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gehemmt.
  13. Schadensersatz
    1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im Folgenden „Schadensersatz­ansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
    2. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung seitens des Auftragnehmers, seiner leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen, im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Handeln, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie in den Fällen, in denen der Auftragnehmer nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haftet. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden auf Grund der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadensersatz­anspruch jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf.
    3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
    4. Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre.
  14. Verjährung
    1. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren nach 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
    2. Zwingende gesetzliche Verjährungs- und Haftungs­vorschriften, wie z.B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie, die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die Haftung nach dem Produkt­haftungsgesetz und die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, bleiben unberührt.
  15. Unmöglichkeit
    1. Verweigert der Auftragnehmer die Lieferung, weil die Lieferung bereits bei Vertragsschluss unmöglich war oder einen Aufwand erforderte, der in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Schadensersatz statt der Leistung, soweit er die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Ein Vertreten müssen kommt nicht in Betracht, wenn der Auftragnehmer die Unmöglichkeit der Lieferung weder kannte noch kennen musste. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers beschränkt sich auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
    2. Tritt die Unmöglichkeit oder der unverhältnismäßige Aufwand der Leistungserbringung erst nach Vertragsschluss ein, haftet der Auftragnehmer auf Schadensersatz, es sei denn, der Eintritt war nicht vorhersehbar oder abwendbar.
  16. Übertragung von Rechten und Pflichten
    Vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen über die Zulässigkeit von Abtretungsverboten bedürfen die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Auftragnehmers.
  17. Referenzerlaubnis
    Bei Projektabschluss ist der Auftragnehmer berechtigt, das Projekt einschließlich der Beschreibung des Projekts, der Nennung von Ansprechpartnern, Technologien und Funktionsumfängen und -ansichten sowie dem Firmenlogo in Veröffentlichungen (z.B. Website) als Referenz aufzuführen. Dieses Recht kann jederzeit widerrufen werden.
  18. Anwendbares Recht, Auslegung von Klauseln etc.
    1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und den Kollisionsregelungen des Internationalen Privatrechts.
    2. Der Auftraggeber trägt alle, die mit dem Kaufvertrag verbundenen Gebühren, Steuern und Kosten sowie Zoll- und Einfuhrabgaben des Bestimmungslandes.
  19. Erfüllungsort und Gerichtsstand; Wirksamkeitsklausel
    1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle, für die Zahlung Dresden.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Auftrag ergeben, ist – soweit gesetzlich zulässig und beide Parteien Kaufleute sind – das örtlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.
    3. Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.